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ISR 6, Juni 2017, Seite 209

Sonderausgabenabzug bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen

Michael Schwindt und Tatjana Niederquell

Die Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG schließt den Sonderausgabenabzug beschränkt einkommensteuerpflichtiger Personen aus. Sofern auch der Wohnsitzstaat den Abzug bestimmter Sonderausgaben versagt, kann eine beschränkt steuerpflichtige Person entsprechende Sonderausgaben überhaupt nicht abziehen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des EuGH soll am Beispiel von Sonderausgaben eines sog. „europäischen Rechtsanwalts“ der Frage nachgegangen werden, ob die Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG unionsrechtswidrig ist.Section 50 (1) sent. 3 Income Tax Act (EStG) does not allow persons with limited tax liability to deduct special expenses in Germany. If certain special expenses incurred by a person with limited tax liability are also not deductible in the person’s country of residence, the special expenses are not deductible at all. Taking the special expenses of a „European lawyer“ as an example, this article analyzes whether the provision contained in section 50 (1) sent. 3 Income Tax Act is contrary to EU law in light of the latest rulings of the European Court of Justice.

I. Überblick

Beschränkt einkommensteuerpflichtige Personen unterliegen nicht mit ihrem Welteinkommen, sondern lediglich mit ihren inländischen Einkünft...

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