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Kein Besteuerungsrückfall für im Quellenstaat selektiv besteuerte Einkünfte einer inländischen Körperschaft
DBA-USA Protokoll Abs. 21 Satz 1 Buchst. a Unterbuchst. bb; DBA-USA i.d.F. v. Art. 7 Abs. 1 Satz 2, Art. 11 Abs. 3, Art. 23. Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, Art. 23 Abs. 2 Satz 2; EStG 2002 i.d.F. v. 13.12.2006 § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2
1. Für Gewinne, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Ermittlung der deutschen Steuerlast nicht zu berücksichtigen sind (hier Zinserträge aus einer US-amerikanischen Betriebsstätte gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 DBA-USA 1989), wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet der Rückfallklausel des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 DBA-USA 1989 auch dann gestattet, wenn der andere Vertragsstaat (hier USA) von den ihm abkommensrechtlich zugestandenen Besteuerungszugriff auf diese Zinsgewinne lediglich bruchstückhaft Gebrauch macht (entgegen DOK 2013/0539717, BStBl. I 2013, 980).
2. Die Rechtsfolgen des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 DBA-USA 1989 greifen nur, „wenn“ (und nicht „soweit“) eine vollständige Nichtbesteuerung der streitgegenständlichen Einkünfte vorliegt.
(nicht amtliche Leitsätze)
FG München Urt. - 7 K 1156/15
Das Problem: Das deutsche Abkommensnetz ist gespickt von Vorbehaltsklauseln, die unter bestimmten Voraussetzung...