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ISR 11, November 2017, Seite 385

Die Zuordnung immaterieller Werte nach § 6 BsGaV sowie den VWG BsGa

Daniel Bickenbach

In Betriebsstättensachverhalten stellt sich in der Beratungspraxis regelmäßig die Frage, wie immaterielle Werte zwischen Stammhaus und einer oder mehrerer Betriebsstätte(n) zuzuordnen sind. Diese Fragestellung ist von erheblicher Bedeutung, zumal Änderungen in der Zuordnung zu einer Aufdeckung erheblicher stiller Reserven führen können. Hinsichtlich der Zuordnung immaterieller Werte in Betriebsstättenfällen enthalten die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) sowie die Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung v. (VWG BsGa) detaillierte Vorgaben, die in diesem Beitrag im Überblick dargestellt und erläutert werden.In case of permanent establishments, the question as to how intangibles have to be attributed amongst the head office and one or various permanent establishment(s) regularly arises in the consulting practice. This question is of considerable importance, since changes in the attribution may lead to the disclosure of considerable hidden reserves. With regard to the attribution of intangibles to permanent establishments, the decree-law regarding the application of the arm’s length principle on dealings between the parent company and the permane...

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