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ISR 2, Februar 2017, Seite 42

Nachweisanforderung nach § 50d Abs. 8 EStG zur Steuerpflichtfreistellung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Iran

Jörg Holthaus

ISR.2017.02.R.01

EStG § 50d Abs. 8

Leitsätze Einsender

Die Bescheinigung eines Arbeitgebers i.S.v. § 50d Abs. 8 EStG muss mindestens eine Betragsangabe hinsichtlich der abgeführten Steuern im Fall einer Nettolohnabrede enthalten.

(nicht amtlicher Leitsatz)

FG Köln Urt. - 13 K 3649/13

Das Problem: Im Streitfall ging es konkret um die Frage, welche Angaben ein Besteuerungsnachweis im Fall einer Nettolohnabrede mit einem ausländischen (hier iranischen) Arbeitgeber mindestens enthalten muss, um den Anforderungen des § 50d Abs. 8 EStG zu genügen.

Der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige und ansässige (i.S.v. Art. 4 Abs. 2 DBA-Iran) Kläger war unstreitig im Streitjahr für mehr als 183 Tage im Iran für iranische Arbeitgeber nichtselbständig tätig. Das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften lag daher gem. Art. 15 Abs. 1 DBA-Iran im Iran. Deutschland müsste nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a DBA-Iran die entsprechenden Einkünfte freistellen. Sie unterlägen insoweit lediglich dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG.

Nach § 50d Abs. 8 EStG wird die Freistellung im Rahmen der deutschen Steuerermittlung allerdings zusätzlich an die Bedingung des Nachweises der Entrichtung der Steuern im Quellenstaat oder eines ausdrücklichen Steuerverzichts des Quellenstaats gekn...

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