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ISR 2, Februar 2016, Seite 61

Besteuerung von Erträgen aus sog. „schwarzen“ Fonds nach dem AuslInvestmG

Susann Kammeter

ISR.2016.02.R.09

AuslInvestmG §§ 18 Abs. 1, 18 Abs. 3; AEUV Art. 63, 64; EStG §§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d, 20 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1

1. Die Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 AuslInvestmG ist in ihrem Anwendungsbereich für Einkünfte aus Investmentfonds mit Sitz im Drittland verfassungsgemäß.

S. 62

2. § 18 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 AuslInvestmG sind im Verhältnis zu Drittstaaten wegen Art. 64 AEUV nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen.

BFH Urt. - VIII R 2/09

Das Problem: Mit dieser sowie mit der (nicht zur Veröffentlichung vorgesehenen) Parallelentscheidung VIII R 39/12 vom selben Tag schließt der BFH (weitestgehend) eine jahrelang hitzig geführte und unterdessen (rechtlich) überholte Diskussion zwischen Steuerpflichtigen und Verwaltung zugunsten der Verwaltung ab. Die pauschale Besteuerung der sog. „schwarzen“ Fonds aus Drittstaaten nach dem AuslInvestmG war danach verfassungsmäßig und europarechtskonform. Lediglich die Frage zum Ausschluss des seinerzeit geltenden Halbeinkünfteverfahrens für diese Fondskategorie bleibt weiterhin offen.

Die Vorschrift des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG erfasste in pauschaler Weise Erträge aus in Deutschland nicht registrierten ausländischen Fonds, wel...

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