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§ 3 Nr. 41 Buchst. a EStG ist auch auf Körperschaften anwendbar; das Betriebsausgabenabzugsverbot von 5 % des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG kommt dabei nicht zur Anwendung
ISR.2016.05.R.01
KStG § 8b Abs. 1, § 8b Abs. 5 Satz 1, § 8 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 41 Buchst. a, § 3c Abs. 1; AStG § 7, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2
1. Ausschüttungen aus Zwischengesellschaften, für deren Einkünfte eine Hinzurechnung nach §§ 7 ff. AStG vorgenommen wurde, sind bei Kapitalgesellschaften unter den Bedingungen des § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG freizustellen.
2. Eine Hinzurechnung von pauschalen Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG ist insoweit nicht vorzunehmen (entgegen VD, juris).
(nicht amtliche Leitsätze)
FG Bremen Urt. - 1 K 4/15 (5)
Das Problem: Die Klägerin, eine GmbH, ist an einer schweizerischen AG (X-AG) zu 100 % beteiligt. In den Jahren 2006 bis 2009 wurden der Klägerin Hinzurechnungsbeträge i.S.d. § 10 Abs. 2 AStG aus der Beteiligung an der X-AG hinzugerechnet. Im Streitjahr 2009 nahm die X-AG eine Ausschüttung vor.
Diese Ausschüttung behandelte die Klägerin als steuerfrei gem. § 8b Abs. 1 KStG und wendete darauf die Schachtelstrafe des § 8b Abs. 5 KStG an. Das FA veranlagte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß. Mit geändertem Bescheid über die gesonderte Feststellung nach § 18 AStG für das Feststellungsjahr 2009 wurden für die X-AG Hinzurechnungsbeträge, aber keine Beträge nach § 3 Nr. 41 EStG festgestellt. Für da...