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Keine Hinzurechnung negativer Aktiengewinne aus der Rückgabe von Fondsanteilen im Streitjahr 2002
ISR.2015.01.R.02
KAGG § 40a Abs. 1, § 43 Abs. 18; KStG § 8b Abs. 2 u. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1
Bei der Rückgabe von Fondsanteilen begrenzt § 40a Abs. 1 KAGG a.F. die erzielten Einnahmen für die Anwendung der Steuerfreistellung auf Veräußerungsgewinne und anteilige nicht realisierte Wertsteigerungen und schließt zugleich einen saldierenden Einfluss von anderen Teilmengen des bei der Rückgabe erzielten wirtschaftlichen Ergebnisses der Anteilsscheine aus. Damit fehlt es im Streitjahr 2002 an einer Rechtsgrundlage für die Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns.
(nicht amtlicher Leitsatz)
BFH Urt. - I R 74/12
Das Problem: In einer viel beachteten Entscheidung aus dem Jahr 2014 hat das BVerfG die zeitliche Anwendungsregel des § 43 Abs. 18 KAGG n.F. wegen echter Rückwirkung für verfassungswidrig erklärt (BVerfG v. – 1 BvL 5/08, BGBl. I 2014, 255), da diese Regelung die Rechtslage nicht nur rückwirkend klarstellte, sondern konstitutiv wirkte.
Nach § 43 Abs. 18 i.V.m. § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG n.F. sollte § 8b Abs. 3 KStG 1999 (= § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG in der heutigen Fassung) rückwirkend auch in den VZ 2001 und 2002 anzuwenden sein, obwohl dies nach dem in den Jahren 2001 und 2002 maßgeblichen Verweis auf das KStG dem Wortlaut nach nicht vorgesehen w...