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§ 50a Abs. 7 EStG – Unwägbarkeiten durch die Finanzverwaltung
Bislang wenig beachtet vonseiten der Finanzverwaltung sowie der Beraterseite führt § 50a Abs. 7 EStG derzeit noch ein Schattendasein. Dem Verfasser sind in letzter Zeit jedoch mehrfach Fälle bekannt geworden, in denen die Finanzverwaltung nach dieser Norm bei grenzüberschreitenden Transaktionen den Käufer zur Abführung einer Quellensteuer verpflichtete. Dieses Vorgehen ruft praktische Probleme im Zusammenhang mit der Rückführung einer Finanzierung hervor, wenn das übertragene Wirtschaftsgut fremdfinanziert ist, so dass bereits im Vorfeld auf eine ausreichende Berücksichtigung im Rahmen der Vertragsgestaltung zu achten ist. Dies ist Grund genug, um die Norm sowie deren Auswirkungen auf grenzüberschreitende Transaktionen näher zu beleuchten und mögliche Lösungswege aufzuzeigen.Being observed by the tax authorities and tax counsels very little, sec. 50a para. 7 income tax act has led a shadowy existence so far. However, multiple cases became familiar with the author recently where the tax authorities obliged the buyer in a cross-border transaction to withhold tax pursuant to that provision. This approach causes practical problems with regard to the repayment of debt if the transferred asset is finance...