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ISR 9, September 2015, Seite 328

Wechselkursverluste müssen bei Veräußerungen von Anteilen an Auslandstochtergesellschaften im Inland nicht abzugsfähig sein

Astrid Eiling und Florian Oppel

ISR.2015.09.R.02

AEUV Art. 49

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er steuerrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die grundsätzlich Gewinne aus Geschäftszwecken dienenden Anteilen von der Körperschaftsteuer befreien und dementsprechend den Abzug von Verlusten aus solchen Anteilen selbst dann ausschließen, wenn sich diese Verluste aus Wechselkursverlusten ergeben.

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Das Problem: Nach dem schwedischen Steuersystem werden Erträge aus der Veräußerung von Aktien grundsätzlich der Einkommensteuer unterworfen. Eine Ausnahme besteht für Anteile, die von bestimmten Gesellschaften (z.B. einer der deutschen GmbH vergleichbaren privat aktiebolag) gehalten werden und bei denen das Halten dem Geschäftszweck der Obergesellschaft dient. Dabei muss für börsennotierte Anteile eine gewisse Beteiligungshöhe (10 % der Stimmrechte) gegeben sein, während die Regelung im Übrigen unabhängig von der Beteiligungshöhe gilt. Erträge aus der Veräußerung solcher Anteile von der Besteuerungsgrundlage auszunehmen, soll die Mehrfachbesteuerung von Unternehmensgewinnen verhindern. Die Ausnahme von der Ertragsberücksichtigung für Steuerzwecke unter den...

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