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ISR 3, März 2015, Seite 77

Bestimmung des FATCA-Status für deutsche Holdinggesellschaften unter besonderer Berücksichtigung von US-Source-Income und W-8BEN-E-Anfragen

Pinkas Fußbroich, Thomas Day und Stefanie Stenger

Die Qualifikation von Holdinggesellschaften für FATCA-Zwecke wird national wie international kontrovers diskutiert. Während verschiedene Staaten, wie z.B. Großbritannien und die Schweiz, sich diesbezüglich an den Anwendungsbestimmungen des US-Finanzministeriums orientieren und Holdinggesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen als Finanzinstitut einstufen, qualifizieren andere Länder, wie z.B. die Niederlande, Holdinggesellschaften grundsätzlich als Nicht-Finanzinstitut. Für deutsche Holdinggesellschaften fehlen bislang offizielle Verlautbarungen der Finanzverwaltung. Der vorliegende Beitrag untersucht daher, wie deutsche Holdinggesellschaften – auch in Private-Equity- bzw. Venture-Capital-Strukturen – unter FATCA qualifizieren und gibt Hinweise zum Umgang mit FATCA-Anfragen von US-Withholding Agents und Finanzinstitutionen sowie zum Ausfüllen des IRS-Formulars W-8BEN-E. Es wäre wünschenswert, wenn das erwartete BMF-Schreiben hier für Klarstellung sorgen würde.The national and international debate about the classification of holding companies for FATCA purposes is still ongoing. Some countries, like the United Kingdom and Switzerland, follow the US Treasury Regulations and incl...

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