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Bestandsschutzklausel des Art. 57 EG rettet Anwendbarkeit des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG
ISR.2015.02.R.01
EGV Art. 73c; EG Art. 57 Abs. 1; AEUV Art. 64 Abs. 1; AuslInvestmG § 18 Abs. 3
Eine nationale Regelung wie § 18 Abs. 3 AuslInvestmG, die seit dem nicht grundlegend verändert wurde und die unter bestimmten Voraussetzungen eine pauschale Besteuerung der inländischen Inhaber von Beteiligungen an Investmentfonds mit Sitz in Drittländern oder in diesen Drittländern gleichgestellten überseeischen Ländern und Gebieten vorsieht, bezieht sich auf Kapitalverkehr im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen i.S.v. Art. 73c Abs. 1 EG-Vertrag und, ab dem , i.S.v. Art. 57 Abs. 1 EG.
EuGH Schlussantr. - Rs. C-560/13 - Wagner-Raith
Das Problem: Der VIII. Senat des BFH hatte in dem zugrunde liegenden Fall dem EuGH die Frage vorgelegt, ob § 18 Abs. 3 AuslInvestmG eine Norm i.S.d. Bestandsschutzklausel des Art. 73c Abs. 1 EG-Vertrag bzw. später des Art. 57 EG (im Folgenden Art. 57 EG) ist. Mangels bisheriger Definition insbesondere „der Rechtsvorschriften für den Kapitalverkehr im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen“ kommt der Beantwortung dieser Frage über den vorgelegten Einzelfall hinaus Bedeutung zu. Zwar gab es b...