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ISR 09, September 2014, Seite 317

Ent- statt Verstrickungsbesteuerung: § 50i EStG- Nach der Änderung ist vor der Änderung?!

Stefan Köhler

Während § 50i EStG in der Erstfassung ein aus Sicht des Fiskus verständliches Anliegen verfolgte, nämlich die Konservierung stiller Reserven und den Schutz vor unversteuerter Entstrickung, führt die Verschärfung und Ergänzung in der Fassung des Kroatiengesetzes jedenfalls dem Wortlaut nach zu Effekten, die vom Sinn und Zweck der Norm wohl kaum gedeckt sein dürften sowie zu u.U. fast schon widersinnigen Besteuerungsergebnissen, die womöglich Ausfluss eines zu schnellen Gesetzgebungsverfahrens sind. Eine erneute Nachbesserung erscheint dringend erforderlich. Daher gilt hier hoffentlich: nach der Änderung ist vor der Änderung.In 2013, Germany introduced a new type of treaty overriding legislation which shall ensure Germany’s right to tax those German holding partnerships which, given their specific corporate and management structure, under domestic rules generate business income by default but actually do not run an operating trade or business (irrespective of the treaty interpretation). In 2014, this rule has been broadened with retroactive effect. In addition to the former scope, the law now determines that also subsequent reorganizations, conversions into corporations, a transfer of assets o...

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