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ISR 6, Juni 2014, Seite 198

Grundfreiheiten und „Exit“-Besteuerung

Der EuGH hat seinen Rechtsfrieden mit der „Exit“-Besteuerung der Mitgliedstaaten gemacht

Lars Dobratz

Beim Thema „Exit“-Besteuerung stand zuletzt das EuGH-Urteil in der Rechtssache „DMC“ ( - DMC, curia.europa.eu) deutlich im Fokus. Dessen Bedeutung verblasst jedoch angesichts der „Landmark“-Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „National Grid Indus“ ( - National Grid Indus, EuGHE 2011, I-12273). Ein Blick zurück auf jene Entscheidung und die gesamte „Exit“-Rechtsprechung lohnt, um ihre abschließende Ausgewogenheit zu erkennen: Der EuGH hat einerseits die Besteuerungsrechte der Mitgliedstaaten beim „Exit“ festgelegt und damit EU-Doppelbesteuerungsrecht geschaffen, andererseits den Mitgliedstaaten bei der Geltendmachung ihrer danach berechtigten Steueransprüche vergleichsweise großen Spielraum gelassen.

The discussion on exit taxation focussed most recently on the ECJ’s decision in DMC (Case C-164/12 DMC [2014]). However, the significance of DMC fades in the light of exit taxation’s landmark decision in National Grid Indus (Case C-371/10 National Grid Indus [2011] ECR I-12273). A comprehensive analysis of that decision and the complete ECJ’s case-law on exit taxation reveals its balanced result: On the o...

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