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ISR 7, Juli 2014, Seite 233

Standby-Wohnung als steuerlicher Wohnsitz

Julian Böhmer

ISR.2014.07.R.01

AO §§ 8, 9; EStG § 1 Abs. 1 Satz 1

Der Begriff des Wohnsitzes setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Wohnung innehat. Diese Anforderungen gelten gleichermaßen auch für im Inland belegene sog. Standby-Wohnungen, die von Piloten zusammen mit anderen Berufsangehörigen für die Ausübung ihrer nichtselbständigen Tätigkeit genutzt werden (Leitsatz des Verfassers).

BFH Urt. - I R 38/13

Das Problem: Mit dem vorliegenden Urteil trifft der BFH eine weitere Entscheidung zu sog. Standby-Wohnungen bzw. -zimmern.

Flugpersonal, wie Piloten und Stewardessen, ist häufig arbeitsvertraglich verpflichtet, seinen Flugdienst innerhalb eines kurzen Zeitraums und ausgeruht antreten zu können. Dazu haben sie häufig kleine Wohnungen oder Zimmer in der Nähe ihres Einsatzflughafens. Nicht selten werden diese Wohnungen auch von mehreren Piloten geteilt. Wenn der Pilot im Inland sonst keinen weiteren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, vielmehr im Ausland wohnt, stellt sich die Frage, ob diese Standby-Wohnung den Anforderungen an einen steuerlichen Wohnsitz genügt. Ist dies der Fall, dann ist der Pilot nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. In jüngerer Vergangenheit wurden viele derar...

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