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ISR 7, Juli 2014, Seite 243

Ansprüche auf Folgenbeseitigung, Entschädigung und Ersatzleistungen durch EuGH-Urteile

Harald Schaumburg

EuGH-Urteile verpflichten sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Europäische Union selbst, den gerichtlich festgestellten unionsrechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Aus dem bis zu dem Urteil bestehenden unionsrechtwidrigen Zustand können Folgenbeseitigungs- und Entschädigungsansprüche sowie Ansprüche auf Ersatzleistungen für die betroffenen Unionsbürger resultieren. Hierbei ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob die Urteile ab Verkündung gelten, oder ob das jeweilige Urteil auch rückwirkend beachtet werden muss. Der nachfolgende Beitrag erläutert systematisch die Rechtslage und fokussiert sich auf bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit gegen das Unionsrecht verstoßenden Steuerverwaltungsakten.ECJ judgments require both the member states and the European Union itself to rectify breaches of EU law that the court has identified. Any breach of EU law existing until the judgment may result in entitlement to remedial action and rights to compensation as well as in claims to damages. In principle, this means that a distinction has to be drawn between judgments that are valid from the time that they are pronounced and those having retroactive effect. The following article system...

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