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Klagebefugnis bei Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft betr. Feststellungsbescheid gem. § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO
ISR.2014.02.R.01
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 48 Abs. 2; AO § 180 Abs. 5 Nr. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
1. Die Einschränkung des § 48 FGO gilt auch für ausländische Personengesellschaften. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer selbst nicht Feststellungsbeteiligter ist. Eine Verletzung des Schutzbereichs des Art. 19 Abs. 4 GG ist bei den Feststellungsbeteiligten hierdurch nicht gegeben.
2. Ist einziger Geschäftsführer einer Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft, ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 FGO nur diese klagebefugt. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft sein Amt niedergelegt hat und noch kein neuer Geschäftsführer bestimmt ist. Solche Fälle sind ggf. über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO zu lösen. (Leitsätze des Verfassers)
BFH Beschl. - I B 79/13
Das Problem: Im vorliegenden Fall hatte sich der BFH mit der Klagebefugnis bei ausländischen Personengesellschaften auseinanderzusetzen.
Die Klägerin, eine inländische GmbH, war als Treuhänderin für 39 Kommanditisten an einer spanischen Gesellschaft in der Rechtsform einer Sociedad en comandita (S.C.), vergleichbar einer deutschen KG, beteiligt....