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EU-Rechtswidrigkeit bei Vergütungen an EU-Unternehmen mit Zweigniederlassung im Tätigkeitsstaat
ISR.2014.08.R.05
AEUV Art. 18, 45, 49, 56
Art. 56 AEUV steht einer Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, nach der Gesellschaften mit Sitz in einem ersten Mitgliedsstaat, die Arbeitnehmer einsetzen, die bei Zeitarbeitsunternehmen angestellt sind und von diesen entsandt werden, die ihren Sitz in einem zweiten Mitgliedsstaat haben, aber über eine Zweigniederlassung in dem erstgenannten Staat tätig sind, verpflichtet sind, eine Vorauszahlung auf die von diesen Arbeitnehmern geschuldete Einkommensteuer an der Quelle einzubehalten und an den erstgenannten Staat abzuführen, während diese Verpflichtung für Gesellschaften mit Sitz in dem erstgenannten Staat, die die Dienste von Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz in diesem Staat in Anspruch nehmen, nicht vorgesehen ist.
, C-80/13 - Strojírny Prostějov und ACO Industries Tábor
Das Problem: Die Vorabentscheidungsersuchen des tschechischen Krajký sound v Ostravě und des tschechischen Nejvyšší správní soud betreffen die Vereinbarkeit einer tschechischen Abzugssteuerregelung bei Verträgen mit nicht in Tschechien ansässigen Zeitvertragsunternehmen für von diesen in Tschechien eingesetzte A...