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Änderung eines Steuerbescheids aufgrund widerstreitender Steuerfestsetzung durch ausländische Finanzbehörde
ISR.2014.04.R.01
AEUV Art. 63; AO §§ 6 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1, 174 Abs. 1; DBA-Japan Art. 16, Art. 23 Abs. 1 Buchst. a, Art. 24
Keine Möglichkeit der Änderung eines Steuerbescheides nach § 174 Abs. 1 AO bei Doppelberücksichtigung eines Sachverhaltes, wenn der widerstreitende Steuerbescheid von einer Behörde eines Nicht-EU-Mitgliedsstaats stammt.
FG Düsseldorf Urt. - 13 K 3534/12 E, AO
Das Problem: Der Kläger ist japanischer Staatsbürger und hatte seinen Wohnsitz in den Streitjahren 2000 und 2001 in Deutschland, wo er als Geschäftsführer einer deutschen GmbH tätig war. Neben seiner Geschäftsführertätigkeit war der Kläger zudem auch Mitglied des Vorstandes eines japanischen Unternehmens mit Sitz in Tokio.
In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre gab der Kläger sowohl seine Gehälter aus seiner Geschäftsführertätigkeit in Deutschland sowie auch seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied vollumfänglich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an.
Nach Art. 16 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a des deutsch-japanischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-Japan) sind Vergütungen, die für Vorstands- oder Aufsichtsratstätigkeiten von in Deutschland ansässigen Personen gezahlt werden, in Deutschland steuerlich frei zu stellen, jedoch nu...