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ISR 9, September 2013, Seite 314

Private Equity Fonds: Ausländische Beteiligungserträge deutscher und ausländischer Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern

Thomas Töben

Ausländische Private Equity-Investoren unterliegen mit ihren (zugerechneten) Beteiligungserträgen aus Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften keiner deutschen beschränkten Steuerpflicht, wenn es sich bei dem Private Equity Fonds um eine nur fiktiv gewerbliche Personengesellschaft i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 EStG handelt. Beteiligungserträge aus Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften sind als inländische gewerbliche Einkünfte allenfalls dann beschränkt steuerpflichtig, wenn der Private Equity Fonds ausnahmsweise selbst originär gewerblich tätig ist (Beteiligungshandel) und direkt von diesem Fonds gehaltene Auslandsbeteiligungen Teil seiner gewerblichen Aktivität und auch seiner inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind. Andere Konstellationen, insbesondere sog. Dachfondsstrukturen, vermitteln für mittelbar zugerechnete Beteiligungserträge aus Auslandsbeteiligungen keine beschränkt steuerpflichtigen gewerblichen Inlandseinkünfte. Nur auf den ersten Blick erscheint das überraschend. Aber warum sollte Deutschland für Auslandseinkünfte, die Steuerausländern mittelbar über einen (u.U. sogar nur ausländischen) Dachfonds zugerechnet werden, ein beschränktes Besteuerungsrecht haben, wenn weder f...

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