Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden: Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Berücksichtigung eines Sachverhaltes in einem ausländischen Steuerbescheid
ISR.2012.02.R.01
AEUV Art. 21; AO 1977 §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 174 Abs. 1 Satz 1; EG Art. 10 und 18
Ein Steuerbescheid kann bei Doppelberücksichtigung eines Sachverhalts auch dann nach Maßgabe von § 174 Abs. 1 AO geändert werden, wenn der widerstreitende Steuerbescheid von einer Behörde eines EU-Mitgliedstaats stammt.
BFH Urt. - I R 73/10
FG Düsseldorf - 7 K 369/10 E
Das Problem: Der Kläger hatte seinen Wohnsitz in den Niederlanden und unterlag in Deutschland mit Einkünften aus selbständiger Arbeit der beschränkten Steuerpflicht. Des Weiteren bezog er eine Berufsunfähigkeitsrente eines niederländischen Versicherungsunternehmens. Die Berufsunfähigkeitsrente war nach Art. 16 und Art. 20 Abs. 1 S. 1 DBA-Niederlande 1959 ausschließlich in den Niederlanden zu besteuern. Aufgrund eines Fehlers der Steuerberaterin berücksichtigte das Finanzamt die Berufsunfähigkeitsrente im Steuerbescheid als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beantragte der Steuerpflichtige, den fehlerhaften Steuerbescheid zu ändern und die Steuerbemessungsgrundlage um die Berufsunfähigkeitsrente zu kürzen.
Nach § 174 Abs. 1 AO ist ein fehlerhafter Steuerbescheid auch nach Ablauf der Einspruchsfrist aufzuheben oder zu ändern, wenn ein bestimmte...