Bilanzposten-Kommentar
1. Aufl. 2017
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S. 751Umsatzkostenverfahren - § 231 Abs 3, § 238 Abs 1 Z 13 UGB
Literatur
AFRAC, AFRAC-Stellungnahme 12 Vorjahreszahlen (UGB) (Dezember 2015); Auer/Rohatschek, Wie wirkt sich die neue Umsatzerlösdefinition aus? SWK 15, 795; Dokalik/Hirschler, SWK-Spezial RÄG 2014 – Reform des Bilanzrechts (2015).
Übersicht
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I. | Allgemeines | |||
II. | Spezifische Posten der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren | |||
A. | Umsatzerlöse | |||
B. | Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen | |||
1. | Allgemeines | |||
2. | Umfang | |||
3. | Anhangangaben | |||
C. | Bruttoergebnis vom Umsatz | |||
D. | Vertriebskosten | |||
E. | Allgemeine Verwaltungskosten | |||
F. | Sonstige betriebliche Erträge | |||
G. | Sonstige betriebliche Aufwendungen | |||
H. | Zwischensumme aus § 231 Abs 3 Z 1 bis 7 UGB |
Kommentierung
I. Allgemeines
1
Die GuV-Rechnung kann gem § 231 Abs 1 UGB wahlweise entweder nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren erstellt werden, wobei der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten ist. Ein Wechsel des Verfahrens kann nicht willkürlich, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände erfolgen, wenn damit ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage vermittelt wird, zB bei wesentlichen Änderungen im Aufgabenbereich des Unternehmens, Verkauf oder Verschmelzung der Gesellschaft (s MüKoB...