Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel I - (Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung S. 18dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Da die Materie Bauwesen von der Verfassung nicht dem Bund zugewiesen wird, fällt sie in die Kompetenz der Länder. Anders die Materie Arbeitsrecht, die gem Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG sehr wohl in die Bundeskompetzenz fällt.
In der Entscheidung G 37/06 vom hat der VfGH erkannt, dass das BauKG (im Anlassfall dessen § 4 Abs 1) nicht der Materie Arbeitsrecht zuzurechnen ist:
Es ist offenkundig, dass von - insbesondere größeren - Bauvorhaben Gefahren nicht nur für die an den Baustellen Beschäftigten, sondern potentiell für jedermann ausgehen; der Schutz vor diesen Gefahren wird aber nicht allein deshalb zu Arbeitsrecht, dass der Gesetzgeber dem Bauherrn besondere Pflichten im Interesse der von seinen Vertragspartnern Beschäftigten auferlegt. Die Notwendigkeit der Koordinierung unterschiedlicher Arbeiten auf ein und derselben Baustelle ist - wi...