Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)
1. Aufl. 2014
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Gegenüberstellung der RL 92/57/EWG mit der Stammfassung des BauKG
Aus der Regierungsvorlage zum BauKG:
Österreich muß die Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) umsetzen. Es besteht ein dringender Umsetzungsbedarf, da die Frist zur Umsetzung bereits am abgelaufen ist (Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie, eine Umsetzung hätte schon nach dem Beitritt Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum erfolgen müssen). Die Europäische Kommission hat bereits wiederholt die Umsetzung durch Österreich urgiert. Dazu kommt, daß Österreich Ende 1997 zur Erstattung eines Berichtes an die Europäische Kommission über die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie in der Praxis verpflichtet ist (Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie). Die Europäische Kommission hat darüber das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz zu informieren. Ein weiteres Zuwarten mit der Umsetzu...