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Steinmaurer/Wenusch

Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3017-5

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Dokumentvorschau
Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) (1. Auflage)

§ 10 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 € zu bestrafen ist, begeht, wer

1.

als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,

2.

als Projektleiter im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 1 die Verpflichtungen gemäß § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,

Mit Verwaltungsstrafe beschwert sind folgende Pflichten des Bauherrn, wenn sie unterlassen werden:

  • Bestellung geeigneter Koordinatoren, falls er selbst die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt,

  • Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gem § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts,

  • S. 78Erstellung einer Vorankündigung bei Baustellen mit einem bestimmten Arbeitspensum,

  • Anpassung einer allenfalls zu erstellenden Vorankündigung,

  • Rechtzeitige Übermittlung einer allenfalls zu erstellenden Vorankündigung an das zuständige Arbeitsinspektorat sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,

  • Sichtbares Aushängen einer allenfalls zu erstellenden Vorankündigung auf der Baustelle,

  • Rechtzeitiges Erstellen eines Sicher...

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