Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)
1. Aufl. 2014
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§ 10 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 € zu bestrafen ist, begeht, wer
als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,
als Projektleiter im Fall einer Übertragung nach § 9 Abs. 1 die Verpflichtungen gemäß § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt,
Mit Verwaltungsstrafe beschwert sind folgende Pflichten des Bauherrn, wenn sie unterlassen werden:
Bestellung geeigneter Koordinatoren, falls er selbst die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt,
Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gem § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts,
S. 78Erstellung einer Vorankündigung bei Baustellen mit einem bestimmten Arbeitspensum,
Anpassung einer allenfalls zu erstellenden Vorankündigung,
Rechtzeitige Übermittlung einer allenfalls zu erstellenden Vorankündigung an das zuständige Arbeitsinspektorat sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
Sichtbares Aushängen einer allenfalls zu erstellenden Vorankündigung auf der Baustelle,
Rechtzeitiges Erstellen eines Sicher...