Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)
1. Aufl. 2014
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§ 9 Übertragung von Pflichten des Bauherrn
(1) Wenn ein Projektleiter eingesetzt ist, kann der Bauherr seine Pflichten nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 und § 8 dieses Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Projektleiter eingesetzt ist.
S. 76Die Bestimmung räumt dem Bauherrn die Möglichkeit ein, die aufgezählten Pflichten an einen Projektleiter zu übertragen. Dass dies nur mit dessen Zustimmung erfolgen kann, ist eine Selbstverständlichkeit, die nicht besonders erwähnt werden müsste, weil das Grundprinzip der Privatautonomie verbietet, dass privatrechtlich Pflichten ohne deren Zustimmung auf eine Person übertragen werden können. Ebenso unverständlich wie die Erwähnung des Erfordernisses der Zustimmung ist die Aufzählung der einzelnen Pflichten, welche der Bauherr übertragen kann. Da alle Pflichten aufgezählt sind, hätte etwa die Wendung „alle seine Pflichten“ ausgereicht.
Auf einen Betriebsangehörigen des Bauherrn kann keine Übertragung von Pflichten des Bauherrn erfolgen. Daher hätten diese bereits bei der Definition des Begriffes in § 2 Abs 2 BauKG ausgenommen werden können. Der Begriff des Betriebsangehörigen ist sicherlich weiter als jener des Arbeitnehmers, da auch Personen umfasst sind, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen (zu denken ist etwa an qualifizierte Gesellschafter oder Geschäftsführer