Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 8 Unterlage für spätere Arbeiten
(1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird.
Nach der Festlegung des Geltungsbereichs in § 1 Abs 2 BauKG ist eine Unterlage für spätere Arbeiten nur zu erstellen, wenn Arbeitnehmer auf einer Baustelle beschäftigt werden. Daraus könnte geschlossen werden, dass das Dokument nur die jeweilige Baustelle betrifft (was wohl auch die Absicht der Richtlinie war) - dies würde aber im Widerspruch zu § 8 Abs 6 BauKG stehen, wonach es „für die Dauer des Bestandes des Bauwerkes“ aufzubewahren ist.
S. 72Arbeiten, die ausschließlich von Selbständigen durchgeführt werden, können freilich auch einen nicht unerheblichen Umfang annehmen - sie fließen in keine „Unterlage für spätere Arbeiten“ ein.
Die Unterlage für spätere Arbeiten darf nicht mit dem Baubuch oder einer sonstigen Dokumentationspflicht verwechselt werden, die Bauordnungen vorschreiben:
WrBauO
Bauwerksbuch; Überprüfung von Gebäuden
§ 128a. (1) Der Eigentümer eines Gebäudes ist, unbeschadet seiner Überprüfungspflicht gemäß § 129 Abs. 5, nach Maßgabe der folgenden Absätze verpflichtet, ein Bauwerksbuch zu erstellen und die darin für Bauteile, von denen bei Verschlechterung ihres Zustandes ...