Reinhold Steinmaurer/Hermann Wenusch

Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3017-5

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Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) (1. Auflage)

S. 64§ 7 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

(1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.

Vorab ist zu bemerken, dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan iSd Bau KG nicht mit den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente iSd ASchG zu verwechseln ist (siehe dazu § 7 Abs 6a BauKG).

Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist nicht nur dann auszuarbeiten, wenn Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sondern jedenfalls auch dann, wenn gem § 6 Abs 1 BauKG eine Vorankündigung zu erstellen ist oder von Arbeitnehmern gefährliche Arbeiten zu verrichten sind (in diesen Fällen ist er auch anzupassen!).

Gem Art 3 Abs 2 RL 92/57/EWG ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für jede (!) Baustelle zu erstellen: „Der Bauherr oder der Bauleiter sorgt dafür, daß vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan [...] erstellt wird“. Die Einschränkung des § 7 Abs 1 BauKG ist also im Grunde genommen europarechtswid...

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