Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)
1. Aufl. 2014
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§ 5 Ausführung des Bauwerks
(1) Der Baustellenkoordinator hat zu koordinieren:
Das BauKG schreibt dem Baustellenkoordinator vor:
zu koordinieren (§ 5 Abs 1 BauKG),
zu achten (§ 5 Abs 2 BauKG),
zu organisieren (§ 5 Abs 3 Z 1),
zu sorgen (§ 5 Abs 3 Z 2),
anzupassen (§ 5 Abs 3 Z 3),
zu veranlassen (§ 5 Abs 3 Z 4) und
zu informieren (§ 5 Abs 4).
Da dem Baustellenkoordinator keine Weisungsbefugnis gegenüber den auf der Baustelle tätigen Personen zukommt (siehe oben bei § 2 Abs 6 BauKG), bedeutet dies in der Mehrzahl der Fälle, dass der Baustellenkoordinator nur seine Dienste bzw Ratschläge bereitstellen und anbieten kann.
Zum Begriff „Koordination“ siehe § 2 Abs 6 BauKG.
die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten,
S. 50Die Pflichten des Baustellenkoordinators gehen weiter, als die Fürsorgepflicht des Werkbestellers: Letzterer haftet für die Auswirkung von nur mit entsprechender Fachkenntnis erkennbarer Gefahren nicht. Nach dem Wortlaut des BauKG ist der Baustellenkoordinator nicht für d...