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Steinmaurer/Wenusch

Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3017-5

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Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) (1. Auflage)

§ 3 Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz

(1) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann Planungs- und Baustellenkoordinator sein. Der Bauherr kann die Aufgaben des Planungs- und Baustellenkoordinators selbst wahrnehmen, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt.

Das BauKG erlegt dem Bauherrn für den Fall, dass auf einer Baustelle „gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig“ werden, Pflichten auf, die er bei entsprechender Befähigung bzw entsprechender personellen Ausstattung (zu den Anforderungen siehe § 3 Abs 3 BauKG) selbst wahrnehmen oder aber auch an Koordinatoren übertragen kann. Die (nicht in der Stammfassung des BauKG enthaltene) Möglichkeit, die Aufgaben der Koordinatoren selbst zu erledigen, ist nicht in der RL 92/57/EWG vorgesehen und daher wohl europarechtswidrig: Schließlich ist es gem § 4 Abs 2 BauKG eine der Pflichten des Planungskoordinators, darauf zu achten, dass der Bauherr den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan...

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