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Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 85.

EB zu BGBl I 1997/114

Die Änderung ist notwendig, um einen Gleichklang mit § 2 KO und § 7 AO beizubehalten. Auf die Erläuterungen hiezu wird verwiesen.

EB zu BGBl 1993/532

In dieser Bestimmung wird der Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht geregelt.

1

Hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachung verweist § 91 Abs 1 auf die Vorschriften der IO; nachdem § 85 zum notwendigen Inhalt des Edikts keine Angaben macht, liegt eine Orientierung an § 74 Abs 2 IO nahe. Durch den Verweis auf die IO ergibt sich, dass die öffentliche Bekanntmachung durch Aufnahme des Edikts in die Insolvenzdatei zu bewerkstelligen ist (§ 256 IO).

2

§ 82 Abs 6 verlangt zusätzlich die Verständigung der FMA und der OeNB „durch Übersendung eines Edikts“, ohne dass dieser Übersendung konstitutive Wirkung zukäme.

BWG – Bankwesengesetz

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