Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 84.

Chini/Oppitz

EB zu BGBl 1993/532

Dieser regelt die Bestellung. die Rechte und Pflichten. die Entlohnung sowie den Widerruf der Bestellung der Aufsichtsperson. wobei sich diese Bestimmung an die in der KO enthaltenen Bestimmungen über die Bestellung des Masseverwalters anlehnt.

Übersicht der Kommentierung


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1. Bestellung und Aufgaben der Aufsichtsperson (Abs 1)

1

Die Anordnung der Geschäftsaufsicht hat mit der Bestellung einer Aufsichtsperson einherzugehen. Die Möglichkeit, auch eine juristische Person als Aufsichtsperson zu bestellen, ist bereits in § 82 Abs 4 vorgesehen. Vor Bestellung der Aufsichtsperson ist die FMA anzuhören (§ 82 Abs 5).

2

Der Aufgabenkreis der Aufsichtsperson ist in Abs 1 Satz 2 allgemein im Hinblick auf die Überwachung der Geschäftsführung des Kreditinstituts geregelt. Diese generalklauselartige Aufgabenzuweisung wird durch Einzelbestimmungen konkretisiert, so etwa durch die Antragslegitimation nach § 87 Abs 2 Satz 1, das Zustimmungsrecht zur Vornahme von Geschäften (§ 87 Abs 2 Satz 2) und das Einspruchsrecht nach § 87 Abs 2 Satz 3. Die Aufsic...

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