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Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 81m.

EB zu BGBl I 2003/36

Diese Bestimmung setzt Art. 26 der Richtlinie [2001/24/EG] um.

1

Diese Bestimmung befasst sich mit Pensionsgeschäften; dazu § 2 Z 44 und § 50 BWG. Die kollisionsrechtliche Vorschrift des § 81m bezieht sich auf den schuldrechtlichen Teil von Pensionsgeschäften. Zu den sachenrechtlichen Aspekten von Pensionsgeschäften vgl § 81b bzw § 81k.

BWG – Bankwesengesetz

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