Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 81j.

Chini/Oppitz

EB zu BGBl I 2003/36

Diese Bestimmung setzt Art. 32 der Richtlinie [2001/25/EG] um.

Übersicht der Kommentierung


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1. Anhängigkeit eines Rechtsstreits

1

Ein derartiger Rechtsstreit – für dessen Beurteilung im Hinblick auf die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme die lex fori heranzuziehen ist – muss bei Eröffnung der Sanierungsmaßnahme bereits anhängig gewesen sein, um gemäß § 81j beurteilt werden zu können.

2

Die Deutung der „Anhängigkeit“ eines Rechtsstreits wird insofern kontroversiell beurteilt, als einerseits auf gemeinschaftsautonome Auslegung verwiesen wird, andererseits auf die Maßgeblichkeit der Rechtsordnung, die das Prozessrecht der Rechtsstreitigkeit regelt. Der zuletzt genannten Auffassung ist der Vorzug zu geben, weil sie der Natur des § 81j als verfahrensrechtlicher Kollisionsnorm eher entspricht.

2. Verfahrenstypen

3

Einigkeit besteht, dass Exekutionsverfahren nicht unter die „Rechtstreitigkeiten“ fallen. Im Hinblick auf Außerstreitverfahren, Verwaltungsverfahren und auch Schiedsverfahren ist die Subsumtion strittig.

BWG – Bankwesengesetz

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