Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 81i.

Chini/Oppitz

EB zu BGBl I 2003/36

Diese Bestimmung setzt Art. 31 der Richtlinie [2001/24/EG] um.

Übersicht der Kommentierung


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1. Regelungsstruktur

1

Diese Bestimmung befasst sich mit dem Schutz des Dritterwerbers im Fall der Tätigung entgeltlicher Rechtsgeschäfte durch das Kreditinstitut nach „Eröffnung der Sanierungsmaßnahme“. Dabei knüpft das Gesetz (in Umsetzung von Art 31 der Richtline 2001/24/EG) an Transaktionsobjekten an, die in öffentlichen Büchern registriert (Z 1 und 2) oder zumindest – Z 3 stellt auf Finanzinstrumente ab – im Hinblick auf Existenz bzw Übertragung registrierungs- bzw kontoführungspflichtig sind. Das Gesetz verweist im Hinblick auf die Beurteilung der Wirksamkeit derartiger Rechtshandlungen auf die lex rei sitae, was unbewegliche Gegenstände betrifft; ansonsten ist das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden, „unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht“ (lex libri).

2

Hinsichtlich des Entgelts sieht das Gesetz keine Mindestschwelle vor.

2. Instrumente

3

Der Begriff der „Instrumente“ in Z 3 ist auf Grund des überholten Verweises in Art 2 der Richtlinie 2001/24/EG auf die Wertpapierdienstleistungsrichtline (93/22/EWG) nach den Bestimmunge...

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