BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 81h.
EB zu BGBl I 2003/36
Diese Bestimmung setzt Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie [2001/24/EG] um.
Literatur
Pröbsting, Die grenzüberschreitende Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ZfRV 2008, 239.
Übersicht der Kommentierung
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1. Regelungsstruktur
1
Diese Bestimmung trifft eine Grundsatzentscheidung hinsichtlich der Anwendbarkeit der anfechtungsrechtlichen Vorschriften des Verfahrenseröffnungsstaates: Grundsätzlich kommen die Regelungen des Herkunftsmitgliedstaats, also des Staates der Verfahrenseröffnung, zur Anwendung: Nach § 81 Abs 1 und 3 sind Maßnahmen zur Sanierung eines Kreditinstituts grundsätzlich nach dem Herkunftsstaats- bzw Anerkennungsprinzip gültig.
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In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob derartige Sanierungsmaßnahmen mit einer Begünstigungshandlung einhergehen, welche gleichzeitig eine Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger bewirkt. Ist dies der Fall, so wird das Herkunftsstaatsprinzip durchbrochen, wenn der Begünstigte das Vorliegen der in Z 1 und 2 umschriebenen Voraussetzungen nachweisen kann.
2. Österreichisches Recht
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Das österreichische Recht kennt keine speziellen Anfechtungsregelungen für das Geschäftsaufsichtsverfahren; tatbestandsmäßig kön...