BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 81b.
EB zu BGBl I 2003/36
Diese Bestimmung setzt Art. 21 der Richtlinie [2001/24/EG] um.
Literatur
Pröbsting, Die grenzüberschreitende Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ZfRV 2008, 239; Schnyder, Europäisches Banken- und Versicherungsrecht – eine systematisch-vergleichende Darstellung (2005).
Übersicht der Kommentierung
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1. Regelungszweck (Abs 1)
1
Diese Bestimmung ist vom Regelungszweck getragen, das Vertrauen Dritter in den Fortbestand wirksam begründeter dinglicher Rechte zu schützen; eine Regelung etwa dahingehend, dass die Frage nach dem Bestand eines Sicherungsrechts nach derlex rei sitae zu lösen ist, während die insolvenzrechtlichen Wirkungen der lex concursus folgen, enthält das BWG ebenso wenig wie die Richtlinie 2001/24/EG.
2
Abs 1 wird überwiegend als Sachnorm verstanden, welche eben lediglich die Beeinträchtigung der umschriebenen dinglichen Rechte an in anderen Mitgliedstaaten befindlichem bzw belegenem Vermögen durch das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird, ausschließt.
2. Dingliche Rechte (Abs 2)
3
Die in Betracht kommenden dinglichen Rechte werden in Abs 2 in demonstrativer Aufzählung genannt; die Beurteilung, ob überhaupt ein dingli...