BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 81.
EB zu BGBl 2006/141
Die internationale Zuständigkeit der österreichischen Geschäftsaufsichtsbehörde (Gericht) ergibt sich aus § 81 Abs. 1 iVm § 83 Abs. 1 und § 1 Abs. 1. Abs 1 setzt für das Geschäftsaufsichtsverfahren Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie [2001/24/EG] um. Durch § 81 Abs. 1 wird in Umsetzung von Art. 3 der Richtlinie bestimmt, dass in Österreich durchgeführte Geschäftsaufsichtsverfahren im Wesentlichen auch die Zweigstellen österreichische Kreditinstitute in den anderen Mitgliedstaaten einbeziehen. Abs. 3 setzt Teile von Art. 3 Abs. 1 und Abs 2 der Richtlinie, Abs. 4 setzt Art. 28 der Richtlinie um. Abs. 5 setzt Art. 29 der Richtlinie um. Abs. 6 dient der Klarstellung. Eine spezielle Umsetzung von Art. 7 hat sich erübrigt, weil eine Forderungsanmeldung als Voraussetzung für ihre Anerkennung beim Geschäftsaufsichtsverfahren nicht vorgesehen ist.
Literatur
Flessner, Das Insolvenzrecht für Banken – Europäischer Rundblick und grundsätzliche Überlegungen, ÖBA 2010, 655; Pröbsting, Die grenzüberschreitende Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ZfRV 2008, 239; Ruzik, EU-RL: Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, RdW 2009, 623; Ruzik, Finanzmarktintegration dur...