BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 79.
EB zu BGBl I 2009/152
Zu Abs 2:
Um Unklarheiten und Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, wird klargestellt, dass mit der Übermittlung gemäß § 73a gleichzeitig auch die Anzeigen und Meldungen an die OeNB gemäß diesem Absatz als erfüllt gelten.
EB zu BGBl I 2007/108
Zu Abs 2:
Durch die Reform der Aufgabenverteilung zwischen OeNB und FMA und die Neuregelung der Analysetätigkeit der OeNB in § 79 Abs. 4a, deren Kompetenz nunmehr die Analyse aller Daten gemäß § 79 Abs. 3 umfasst, wird die OeNB in datenschutzrechtlicher Hinsicht vom bloßen Dienstleister gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 zum Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 bezüglich aller hier erfassten Daten. Daher entfällt der Satz über die Dienstleistereigenschaft der OeNB und wird in Abs. 3 durch den Hinweis auf die Auftraggebereigenschaft gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 ersetzt.
Die Regelung über die Zulässigkeit der Auswertung der gegenständlichen Daten durch die OeNB findet sich nunmehr zusammengefasst in Abs. 4a, weshalb der dritte Satz entfallen kann.
Zu Abs 3:
Die bisherigen Aufgaben der OeNB als datenverarbeitender Dienstleister werden um den Betrieb einer gemeinsamen FMA-OeNB-Datenbank ergänzt; diese dient insbesondere der Erstellung bankaufsichtlicher Analysen gemäß Abs. 4a. Die gemeinsame Date...