Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 78.

Chini/Oppitz

EB zu BGBl I 2010/37

Zu Abs 9:

Damit erfolgt die Umsetzung der Anmerkung zur FATF-Empfehlung Nr. 26. Der ausdrückliche Hinweis auf die Geldwäschemeldestelle im Bundesministerium für Inneres verdeutlicht deren Zuständigkeit.

EB zu BGBl I 2009/22

Zu Abs 9 Z 3:

Verweisänderung wegen Neufassung der §§ 20 ff. erforderlich. Keine inhaltliche Änderung.

EB zu BGBl I 2001/97

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

EB zu BGBl 1993/532

Zu Abs 1 bis 7:

Dieser entspricht in den Abs. 1 bis 6 im Wesentlichen § 29 KWG. Er ermöglicht Maßnahmen für den Fall, dass alle Kreditinstitute oder solche in bestimmten Gebieten in Schwierigkeiten gelangen, die auf eine allgemeine politische oder wirtschaftliche Entwicklung zurückzuführen sind und die eine Gefahr für die Volkswirtschaft, insbesondere für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs befürchten lassen. Um die Auswirkungen solcher Ereignisse im Inland zu vermeiden, ist es erforderlich, für derartige Ausnahmefälle Vorsorge treffen zu können. Nicht vergessen werden darf, dass das Moratorium dann nicht heranzuziehen ist, wenn es einem einzelnen Kreditinstitut schlecht geht; für solche Fälle sind die Bestimmungen über kon...

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