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Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 77. Internationale Zusammenarbeit und Datenverarbeitung

EB zu BGBl I 2010/72

Zu Abs 5:

Die Ergänzung des Abs. 5 durch die Z 4 und 5 sowie der zweite Satz des Schlussteils setzen den jeweils letzten Absatz von Art. 49 und Art. 50 und Art. 130 der Richtlinie 2006/48/EG um. Es soll sichergestellt werden, dass die FMA in Krisensituationen im Sinne von Art. 130 der Richtlinie 2006/48/EG die nötigen Informationen auch an die Zentralbanken (einschließlich EZB) und die jeweiligen Finanzministerien der Mitgliedstaaten übermitteln kann.

Die neue Z 6 stellt die Zulässigkeit des Informationsaustausches mit CEBS für den in § 77b Abs. 5 geregelten Fall sicher und setzt Art. 131a Abs. 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG hinsichtlich der relevanten Bestimmungen gemäß Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie 2006/48/EG um.

Zu Abs 8 und 9:

§ 77 Abs. 8 setzt den neu gefassten Art. 130 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG um. Die FMA hat bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigstellen (siehe ...

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