BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 9. Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich
EB zu BGBl I 2010/107
Zu Abs 1:
Gemäß Art. 20 der Richtlinie 2009/110/EG sind E-Geld-Institute nicht mehr Kreditinstitute, sondern als Finanzinstitute zu qualifizieren und es richtet sich das Recht auf Ausübung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach den Bestimmungen der E-Geld-Richtlinie 2009/110/EG und dem diese umsetzenden E-Geldgesetz 2010. Für E-Geld-Institute, die auf der Grundlage der E-Geld-Richtlinie 2000/46/EG errichtet wurden und auf dieser Basis ihre Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ausüben, ist in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG eine Übergangsbestimmung vorgesehen, die in § 36 E-Geldgesetz 2010 umgesetzt wurde. Daher hat der letzte Satz in § 9 Abs. 1 BWG zu entfallen. Ebenso erübrigt sich die Regelung hinsichtlich gemäß Art. 8 der E-Geld-Richtlinie 2000/46/EG freigestellter E-Geld-Institute; daher hat auch der vorletzte Satz zu entfallen.
EB zu BGBl 2007/60
Zu Abs 1:
Durch das Abstellen auf den gesamten Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG wird klargestellt, dass die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß dem letzten Absatz dieses Anhangs durch Kreditinstitute der Notifikation gemäß der Richtli...