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Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 76. Staatskommissär

EB zu BGBl I 2009/22

Zu Abs 4:

Es wird klargestellt, dass der Staatskommissär jedenfalls auch zu den Prüfungsausschüssen des Aufsichtsrates einzuladen ist, selbst wenn es sich dabei nicht um entscheidungsbefugte Ausschüsse handeln sollte. Die Notwendigkeit der Teilnahme des Staatskommissärs an den Prüfungsausschüssen folgt logischerweise aus der Bedeutung dieses Gremiums für die Überprüfung des Managements.

EB zu BGBl I 2007/108

Der Schwellenwert, ab dem ein Staatskommissär bei einem Kreditinstitut zu bestellen ist, wird auf eine Milliarde Euro erhöht. Dabei wird nicht nur der Geldwertanpassung Rechnung getragen, sondern auch berücksichtigt, dass auf Grund der quantitativen und qualitativen Ausweitung der Aufsichtsvorschriften in den letzten Jahren bei kleineren Instituten die Aufsichtsdichte teilweise auch zurückgenommen werden kann. Diese Entlastung entspricht auch dem Reformprojekt „Verwaltungskosten senken“ der Bundesregierung.

EB zu BGBl I 2004/70

Zu Abs 2:

Die Änderungen des § 76 BWG stellen Maßnahmen zur verbesserten Qualitätssicherung bei der Ausübung der Aufsichtsfunktion des Staatskommissärs dar. So werden in Z 1 ausdrücklich Konkurrenzverhältnisse als Ausschließung...

BWG – Bankwesengesetz

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