BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 72.
EB zu BGBl 1993/532
Entspricht § 27 KWG [richtig: § 28 KWG].
Literatur
Öhlinger, Auskunftsbefugnisse sowie Auskunfts- und Verschwiegenheitspflichten der Oesterreichischen Nationalbank, ÖZW 1991, 65.
Übersicht der Kommentierung
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1. Amtshilfe (Abs 1)
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Abs 1 enthält eine generelle Amtshilferegelung. Die unmittelbar anwendbare Verfassungsbestimmung des Art 22 B-VG verpflichtet lediglich „alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung“, somit Organe im organisatorischen Sinn, nicht aber Organe anderer juristischer Personen öffentlichen Rechts. Eine über Art 22 B-VG hinausgehende Einbeziehung eines Rechtsträgers in den Kontext der Amtshilfe stellt die Erwähnung der OeNB dar. Im Hinblick auf die FMA enthält § 21 Abs 1 FMABG eine Amtshilferegelung.
2. Bundesrechenzentrum GmbH (Abs 2 und 3)
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Abs 2, der die Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH ermöglicht, hat keine praktische Bedeutung, zumal eine Verordnung nach Abs 3 nicht erlassen wurde.