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Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 71.

EB zu BGBl I 2001/97

Zu Abs 1:

Bisher waren Sonderprüfungen nur in Ausnahmefällen unangekündigt durchzuführen, dies ausgehend von der Überlegung, dass die Durchführung der Prüfung durch organisatorische Vorbereitungen des Kreditinstituts erleichtert wird. Da jedoch die angekündigte Prüfung weniger geeignet erscheint, allfällige Malversationen zu erkennen, soll künftig der unangekündigten Prüfung in der Regel der Vorzug gegeben werden, wobei angekündigte Routineprüfungen jedoch möglich bleiben, da sie auf Grund der Vorbereitungsmöglichkeit für bestimmte Prüfungszwecke weiterhin besser geeignet sind.

Zu Abs 2:

Die Änderung entspricht dem gemäß § 60 Abs. 3 erweiterten Prüfungsrecht – hier für die Prüfer der FMA, zur Begründung siehe dort.

EB zu BGBl I 2000/33

Zu Abs 1:

Die Änderung berücksichtigt einerseits Prüfungen in Drittländern und andererseits die Aufsichtsabkommen gemäß § 77a; bei Prüfungen ist somit entweder die Zustimmung der ausländischen Behörde im Einzelfall einzuholen oder, wenn die Prüfungsmöglichkeit in einem Abkommen generell vereinbart ist, die konkrete Prüfung anzukündigen.

Zu Abs 7:

Entsprechend heutigen internationalen Gepflogenheiten kooperieren Bankaufsichtsbehörden...

BWG – Bankwesengesetz

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