Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 70a.

Chini/Oppitz

EB zu BGBl I 2007/108

Zu Abs 1:

Sprachliche Anpassung.

Zu Abs 2:

Anpassung der Regelung über die Prüfkompetenz im Falle eines Kreditinstituts, dessen Mutterunternehmen ein gemischtes Unternehmen (§ 2 Z 26) ist. Auch hier wird die alleinige Vor-Ort-Prüfkompetenz der Oesterreichischen Nationalbank übertragen und diese wie in § 70 Abs. 1 Z 3 verpflichtet, über ausreichende Prüfressourcen zu verfügen.

EB zu BGBl I 2004/70

Zu Abs 5:

Mit § 70a Abs. 5 wird Art. 29 Z 9 [RL 2002/87/EG] (Ergänzung des Art. 55a in der Richtlinie 2000/12/EG) umgesetzt. Ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein gemischtes Unternehmen ist, hat wesentliche gruppeninterne Transaktionen mindestens einmal im Quartal an die FMA zu melden. Zu diesem Zweck hat das Kreditinstitut ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen einzurichten.

EB zu BGBl I 2001/97

Zu Abs 1:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu Abs 2:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA sowie Berücksichtigung der in § 70 Abs. 1 Z 3 vorgenommenen Einschränkung der Vor-Ort-Prüfungskompetenz der OeNB.

Zum Entfall des Abs 3:

Die Bestimmung entfällt als g...

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