Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 70.

Chini/Oppitz

EB zu BGBl I 2010/118

Zu Abs 4a:

Im Sinne von Art. 54 der Richtlinie 2006/48/EG haben Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass dessen zuständige Behörden bei Verstoß gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Kontrolle oder bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten gegen Kreditinstitute oder deren verantwortliche Geschäftsleiter neben nichtfinanziellen Sanktionen oder Maßnahmen auch finanzielle Sanktionen oder Maßnahmen ergreifen können. Nichtfinanzielle Sanktionen oder Maßnahmen finden sich schon bisher insbesondere in § 70 Abs. 2 und 4 BWG, finanzielle Strafen und Pönalen in §§ 96ff BWG, eine Erhöhung des Mindesteigenmittelerfordernisses insbesondere in § 70 Abs. 4a BWG.

Schon bisher gab es in § 70 Abs. 4a BWG die Möglichkeit, bei nicht angemessener Beschränkung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken ein zusätzliches Mindesteigenmittelerfordernis vorzuschreiben, wenn kurzfristig keine angemessene Erfassung und Begrenzung dieser Risiken durch das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe zu erwarten war. Nunmehr wird diese Bestimmung – in Umsetzung von Art. 54 und 136 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG ausgeweitet und festgelegt, dass die FMA ein zusätzliches Mindesteigenmittelerfordernis auch vorschreib...

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