BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 69b.
EB zu BGBl I 2010/72
Zu Z 8 und 9:
Hiermit wird Art. 122a Abs. 9 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Diese Bestimmung sieht eine Veröffentlichung und regelmäßige Aktualisierung wichtiger aufsichtsrechtlicher Informationen durch die Behörden der Mitgliedstaaten vor. Gemäß Abs. 9 zweiter Unterabsatz sollen diese Veröffentlichungen auf den jeweiligen Homepages der nationalen zuständigen Behörden standardisiert dargestellt und auf der Homepage von CEBS einander gegenübergestellt werden. Auf diese Weise soll das geforderte einheitliche Format der Veröffentlichungen gewährleistet und insbesondere die beteiligten Verkehrskreise in die Lage versetzt werden, einen möglichst aussagekräftigen Vergleich der Rechtslage in den verschiedenen Mitgliedstaaten ziehen zu können.
EB zu BGBl I 2006/141
§ 69b setzt Art. 144 der Richtlinie 2000/12/EG [nunmehr: 2006/48EG] um, der eine Veröffentlichung und regelmäßige Aktualisierung wichtiger aufsichtsrechtlicher Informationen durch die Behörden der Mitgliedstaaten vorsieht. Entsprechend einem im Rahmen des Ausschusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS) ausgearbeiteten Konzept werden diese Veröffentlichungen auf den jeweiligen Homepages de...