Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 65. Veröffentlichung

Chini/Oppitz

EB zu BGBl I 2006/141

Zu Abs. 3 und 4:

In § 65 Abs. 3 und 4 wird eine Anpassung an einen geänderten Begriff („Zweigstelle“) vorgenommen.

EB zu BGBl I 2005/33

Zu Abs 1:

Die Anlage zum Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 63 Abs. 5 ist von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen.

Zu Abs 3a:

Die Anlage zum Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 63 Abs. 7 ist von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen.

EB zu BGBl I 2004/161

Zu Abs 1:

Diese Bestimmung wird an den § 84 Abs. 1 iVm mit Abs. 6 VAG angeglichen, in der neben dem Lagebericht und Konzernlagebericht auch für den Jahres- und Konzernabschluss eine Verpflichtung zum Bereithalten zur Einsichtnahme am Sitz des Kreditinstituts vorgesehen ist, die jedoch zeitlich begrenzt ist.

EB zu BGBl I 2001/97

Zu Abs 4:

Der BMF hat die FMA vor Abschluss der Abkommen anzuhören.

EB zu BGBl I 1999/49

Zu Abs 1:

Diese Bestimmung stellt sicher, dass der befreiende Konzernabschluss nach § 59 und § 59a Abs. 1 BWG veröffentlicht wird. Die veröffentlichten Daten von Konzernabschlüssen nach § 59a Abs. 1 BWG haben den Konzernabschlüssen nach § 59 BWG gleichwertige Informationen zu enthalten.

EB zu BGBl 1996/445

Zu Abs 2a:

Diese Bestimmung sieht die ...

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