BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 64. Anhang
EB zu BGBl I 2006/141
Zu Abs. 1 Z 15:
Anpassung an die Begriffsänderung „Handelsbuch“.
EB zu BGBl I 1999/63
Zu Abs 6:
Bei Kreditgenossenschaften sind ergänzend zu den Bezügen der Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats nach § 239 Abs. 1 Z 4 UGB auch die Gesamtbezüge der Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Z 1 lit. b im Anhang auszuführen. Die Geschäftsleiter sind ein bankwesengesetzliches „Sonderorgan“ der Kreditgenossenschaft. Die in § 64 Abs. 6 und in § 239 Abs. 1 Z 4 UGB verlangten Angaben haben ihr Vorbild in Art. 43 Abs. 1 Z 12 Bilanzrichtlinie 78/660/EWG in Verbindung mit Art. 40 Bankbilanzrichtlinie 86/635/EWG. Wenn ein hauptberufliches Vorstandsmitglied gleichzeitig als Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Z 1 lit. b namhaft gemacht wurde (Personenidentität), sind dessen Bezüge in der Kategorie „Geschäftsleiterbezüge“ auszuweisen. Die Bezüge jener hauptamtlichen Vorstandsmitglieder, die nicht gleichzeitig die Funktion eines Geschäftsleiters ausüben, sind in der Gruppe „Gesamtbezüge des Vorstands und des Aufsichtsrats“ anzuführen.
EB zu BGBl 1996/753
Zu Abs 1:
Der Anhang soll Aufschluss darüber geben, ob das Kreditinstitut ein Wertpapier-Handelsbuch führt. Ist dies der Fall, so ist zumindest eine Aufgliederun...