Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 64. Anhang

Chini/Oppitz

EB zu BGBl I 2006/141

Zu Abs. 1 Z 15:

Anpassung an die Begriffsänderung „Handelsbuch“.

EB zu BGBl I 1999/63

Zu Abs 6:

Bei Kreditgenossenschaften sind ergänzend zu den Bezügen der Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats nach § 239 Abs. 1 Z 4 UGB auch die Gesamtbezüge der Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Z 1 lit. b im Anhang auszuführen. Die Geschäftsleiter sind ein bankwesengesetzliches „Sonderorgan“ der Kreditgenossenschaft. Die in § 64 Abs. 6 und in § 239 Abs. 1 Z 4 UGB verlangten Angaben haben ihr Vorbild in Art. 43 Abs. 1 Z 12 Bilanzrichtlinie 78/660/EWG in Verbindung mit Art. 40 Bankbilanzrichtlinie 86/635/EWG. Wenn ein hauptberufliches Vorstandsmitglied gleichzeitig als Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Z 1 lit. b namhaft gemacht wurde (Personenidentität), sind dessen Bezüge in der Kategorie „Geschäftsleiterbezüge“ auszuweisen. Die Bezüge jener hauptamtlichen Vorstandsmitglieder, die nicht gleichzeitig die Funktion eines Geschäftsleiters ausüben, sind in der Gruppe „Gesamtbezüge des Vorstands und des Aufsichtsrats“ anzuführen.

EB zu BGBl 1996/753

Zu Abs 1:

Der Anhang soll Aufschluss darüber geben, ob das Kreditinstitut ein Wertpapier-Handelsbuch führt. Ist dies der Fall, so ist zumindest eine Aufgliederun...

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