Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 62.

Chini/Oppitz

EB zu BGBl I 2005/59

Zu Z 2:

Der spezielle Ausschließungsgrund einer fehlenden Einzelversicherung entfällt. Die Ersatzpflicht der Bankprüfer muss je nach ihrer Rechtsform bzw. dem für sie geltenden Berufsrecht abgesichert sein. Auf den Nachweis, dass eine Absicherung in einer durch das Gesetz betraglich bestimmten Höhe besteht, wird künftig verzichtet, siehe hierzu den Entfall von § 63 Abs. 8. Damit erübrigt sich auch eine Zuständigkeit der FMA im Wege eines speziellen Ausschließungsgrundes „Einzelversicherung“, da die Kontrolle der Einhaltung der berufsrechtlichen Pflichten von Wirtschaftsprüfern gemäß § 88 Abs. 1 WTBG keine Aufgabe einer Finanzmarktaufsichtsbehörde ist. Im Übrigen ist aus dem Begutachtungsentwurf des BMWA GZ 33.430/0004-I/7/2005 zu ersehen, dass eine gesetzliche Präzisierung der Versicherungspflicht von Wirtschaftsprüfern gemäß § 88 Abs. 1 WTBG dahin gehend erfolgen soll, dass der Deckungsumfang „sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach“ ausreichend sein muss. Die Haftung des Sparkassen-Prüfungsverbandes und von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden als Bankprüfer ist bereits gesetzlich geregelt (§ 24 Abs. 3 SpG und § 10 Abs. 3 bis 5 Gen-RevG). Insgesamt erscheint das Prüfer-Haftungsrisiko angemessen abg...

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